Auszug aus der neu verfassten Berufsgenossenschaftlichen Richtlinie BGG 925 zur Erstausbildung von Gabelstaplerfahrern
| 3 | Gliederung und Umfang der Ausbildung | ||||||
| 3.1 | Ausbildungsstufen | ||||||
| Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen | |||||||
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| 3.2 | Allgemeine Ausbildung | ||||||
Die allgemeine Ausbildung (Stufe
                          1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen
                          Teil und eine Abschlussprüfung. 
 In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer
                          seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten
                          nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der
                          Teilnehmer erhält ein Zertifikat.   | 
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| 3.3 | Zusatzausbildung | ||||||
|  In der Regel erfolgt die allgemeine
                        Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen
                        Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge
                        fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme
                        (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Containerstaplern,
                        Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern, Teleskopstaplern
                        oder mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen.
                         Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.  | 
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| 3.4 | Betriebliche Ausbildung | ||||||
| Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3)
                        bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes.
                        Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt
                        werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer
                        verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung
                        der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren. | 
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| 3.4.1 | Gerätebezogener Teil | ||||||
Die gerätebezogene Ausbildung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten. 
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| 3.4.2 | Verhaltensbezogener Teil | ||||||
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind. 
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| 3.5 | Dauer der Ausbildung | ||||||
| Die Ausbildung in der Stufe 1 „Allgemeine
                        Ausbildung" sollte sich über 3 bis 5 Tage bzw.
                        20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst
                        der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine
                        Lehreinheit beträgt 45 Minuten.  Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 „Zusatzausbildung" und Stufe 3 „Betriebliche Ausbildung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.  | 
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Unfallgefahr durch schlecht ausgebildete Gabelstaplerfahrer!!!